Ja. Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden können Sie den Sachverständigen frei wählen. Sie müssen keinen von der Versicherung vorgeschlagenen Gutachter akzeptieren.
Ein Kfz-Gutachten ist der Oberbegriff. Das Schadengutachten dokumentiert Schadenumfang, Reparaturweg, Kosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert und ggf. merkantilen Minderwert nach einem Unfall. Ein Wertgutachten ermittelt den Fahrzeugwert ohne konkreten Schadensanlass (z. B. Verkauf, Leasingrückgabe, Oldtimer).
Bei unverschuldetem Haftpflichtschaden trägt in der Regel die gegnerische Versicherung die erforderlichen und angemessenen Gutachterkosten. Bei Bagatellschäden kann ein Kostenvoranschlag genügen.
Wir sind im Großraum Siegen/Siegerland sowie in angrenzenden Regionen für Sie vor Ort tätig. Beispielhafte Einsatzorte:
Siegen-Wittgenstein: Siegen, Kreuztal, Netphen, Freudenberg, Hilchenbach, Bad Berleburg
Nahe Umgebung: Olpe, Attendorn, Gummersbach, Betzdorf, Lüdenscheid, Hagen, Wetzlar
Ballungsräume (nach Verfügbarkeit): Köln, Düsseldorf, Bonn, Dortmund, Essen, Wuppertal, Koblenz, Gießen, Frankfurt am Main
Weitere Orte auf Anfrage – wir prüfen gerne die Verfügbarkeit.
Sobald der Schaden nicht eindeutig geringfügig ist (Strukturteile betroffen, unklare Folgeschäden, höherer Betrag), ist ein vollständiges Schadengutachten ratsam. Es sichert Beweise und bildet die Grundlage der Regulierung.
Nach Termin und Besichtigung erstellt der Sachverständige das Gutachten mit Fotos, Kalkulation und Wertparametern. Erste Ergebnisse liegen häufig innerhalb von 24–48 Stunden vor – abhängig von Schadenumfang und Rückfragen.
Sie können auf Basis des Gutachtens abrechnen, ohne sofort reparieren zu lassen. Erstattet werden grundsätzlich die netto kalkulierten Reparaturkosten, begrenzt durch Wirtschaftlichkeit und Einzelfall.
Beides ist grundsätzlich möglich. Wer keinen Mietwagen nimmt, kann Nutzungsausfall beanspruchen (pauschal nach Fahrzeugklasse und Dauer). Welche Variante wirtschaftlich sinnvoller ist, hängt von Klasse, Zeitraum und Verfügbarkeit ab.
Liegt die Reparatur bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert und nutzen Sie das Fahrzeug weiter, kann die Reparatur dennoch erstattungsfähig sein (130-%-Regel). Beim wirtschaftlichen Totalschaden wird in der Regel Wiederbeschaffungswert minus Restwert ersetzt.